Parken nur noch in gekennzeichneten Flächen erlaubt

Haltverbotszone nun in der gesamten Innenstadt

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Foto: (c) Stadt Coesfeld
Plan: Stadt Coesfeld
Beginn der Haltverbotszone
Ende der Haltverbotszone

Wer in der Innenstadt achtlos am Straßenrand oder auf einer Freifläche, etwa auf der Münsterstraße im Bereich zwischen Café Central und Sparkasse, parkt, muss künftig mit einem „Knöllchen“ rechnen. Darauf weist die Verkehrsabteilung des Ordnungsamtes hin. Denn laut einem Ratsbeschluss gilt zukünftig auch in den Straßen Münsterstraße (ab Hotel Am Münstertor), Kleine Viehstraße, Große Viehstraße und Pumpengasse, und somit ab sofort in der gesamten Coesfelder Innenstadt außerhalb der Fußgängerzone ein sogenanntes Zonenhaltverbot. „Wir haben jetzt die restlichen Schilder aufgestellt und damit innerhalb der Wälle die letzten Lücken geschlossen“, informiert Rudolph Berning vom städtischen Fachbereich Ordnung und Soziales: „Ab sofort ist das Parken in allen Teilen der Innenstadt innerhalb der Wälle nur noch in gekennzeichneten Flächen, also auf markierten Parkplätzen, erlaubt.“

Außerhalb dieser Flächen gilt ein eingeschränktes Haltverbot. Und das wird durch ein Schild am Beginn der Haltverbotszone angezeigt. Innerhalb dieser Zone gibt es dann keine weiteren Schilder. Für die Autofahrer ist also Vorsicht geboten; Rudolph Berning erläutert: „Der Bereich der Zone beginnt, sobald man an dem Verkehrszeichen „Haltverbotszone“ vorbeifährt. Wer zum Beispiel in der Kleinen Viehstraße am Restaurant Burghof in die Zone einfährt, muss bedenken, dass diese Zone in der gesamten Innenstadt gilt. Wer weiterfährt, etwa bis zur Kuchenstraße, darf auch dort nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen parken.“ Und das gilt übrigens auch für den „kleinen Marktplatz“ (Lambertiplatz): Die freie Fläche zwischen dem Eiscafé und der Neustraße wird immer wieder von Verkehrsteilnehmern zum Parken genutzt. „Nicht wenige Verkehrsteilnehmer stellen ihre Fahrzeuge dort auch über längere Zeit ab und erledigen dann ihre Einkäufe oder Arztbesuche in der Stadt“, informiert Rudolph Berning. „Doch auch schon das Verlassen des Fahrzeugs, um „mal eben“ in die Apotheke zu springen, erfüllt bereits den Tatbestand für ein „Knöllchen“, weil der Fahrzeugführer dafür sein Auto verlässt. Die Mitarbeiter des Außendienstes sind dort pausenlos im Einsatz, denn manchen Autofahrern ist nicht bewusst, dass dort das Zonenhaltverbot gilt – oder sie ignorieren es“. Berning ergänzt: „Erst wenn man am Innenstadtrand am Verkehrszeichen „Ende eines eingeschränkten Haltverbots in einer Zone“ vorbeifährt, ist die Regelung aufgehoben. Die Verbotsregelung gilt nur auf öffentlichen Verkehrsflächen.

Zum Thema:

Parken oder Halten im eingeschränkten Haltverbot

Im eingeschränkten Haltverbot ist es (im Gegensatz zum absoluten Haltverbot) erlaubt, maximal 3 Minuten zu halten, z.B. zum Ein- und Aussteigen lassen. Beim Be- und Entladen darf man sogar länger dort stehen, muss aber dafür sorgen, dass das Vorhaben so schnell wie möglich erledigt wird. Wichtig auch: Wer das Fahrzeug verlässt, der parkt!

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