Kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung soll künftig die Grundlage für die Planung und Steuerung der Wärmewende auf kommunaler Ebene bilden. Ziel ist es, einen konkreten Plan zu entwickeln, um die Herausforderungen einer flächendeckenden klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045 strategisch anzugehen. Der Rat der Stadt Coesfeld hat daher Anfang 2023 beschlossen, in Kooperation mit der Stadt Borken einen kommunalen Wärmeplan aufzustellen.
Als wichtige Partnerin unterstützt die zu jeweils 50 %-ige Tochter der beiden Städte, die EMERGY Führungs- und Servicegesellschaft mbH, den Prozess. Die EMERGY wurde 2018 gegründet und übernimmt dienstleistend die Führungs- und Serviceaufgaben für die Wirtschaftsbetriebe der Stadt Coesfeld GmbH (Tochtergesellschaft der Stadt Coesfeld) und die Stadtwerke Borken/Westf. GmbH (Tochtergesellschaft der Stadt Borken).
Bürger:inneninformation
1. Termin 20.02.2024
Am 20.02.2024 kamen rund 70 Personen in der Mensa am Schulzentrum zusammen, um von Bürgermeisterin Eliza Diekmann-Cloppenburg, Ron Keßeler (Geschäftsführer der EMERGY) und Linus Nett (greenventory GmbH) erste Informationen zum Wärmeplanungsprozess in Coesfeld zu erhalten. Die gezeigten Präsentationen können Sie hier abrufen:
Präsentation 1 (PDF, 700 KB)
Präsentation 2 (PDF, 930 KB)
2. Termin 01.07.2024
Inhalt der zweiten Informationsveranstaltung waren erste Ergebnisse der Bestands- und Potenzialanalyse, die im Rahmen der kommunlen Wärmeplanung durchgeführt wurden. Ron Keßeler (Geschäftsführer der EMERGY) und Linus Nett (greenventory GmbH) stellten diese rund 20 interessierten Bürger:innen vor. Die gezeigte Präsentation können Sie hier abrufen:
Die Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate stellt darüber hinaus eine Präsentationen mit hilfreichen Informationen zum Zusammenhang zwischen der kommunalen Wärmeplanung und dem Gebäudeenenergiegesetz ("Heizungsgesetz") zur Verfügung: Präsentation (PDF, 320 KB)
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ihre Wohnsituation
Die Einführung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) sowie die Novellierung des Gebäude-Energie-Gesetzgesetzes (GEG) haben unmittelbar nach Inkrafttreten unterschiedliche Auswirkungen auf Hausbesitzer:innen oder Mieter:innen. Die Gesetze gelten für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude gleichermaßen.
Durch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ergibt sich erst mal keine Umsetzungspflicht für Bürger:innen. Es müssen auch keine neuen Daten für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen erhoben werden. Diese liegen den Energieversorger:innen, Städten und Schornsteinfeger:innen bereits vor.
Das Gebäude-Energie-Gesetz hingegen ist bereits seit dem 01.01.2024 in Kraft. Dabei ist der schrittweise Umstieg auf eine fossilfreie Wärmeversorgung das Ziel.
Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet, ein Bestandsgebäude oder einen Neubau im Bestandsgebiet (z. B. in einer Baulücke) handelt. Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz behandelt wie Bestandsgebäude. Zugleich hängen diese Übergangsfristen unmittelbar mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen. (siehe weitere Fragen)
Quelle: Gertec
Nein, für Bürger:innen mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das GEG. Die Anforderungen der 65 %-Regelung des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten, d. h. frühestens ab Mitte 2028 für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnenden.
Eine funktionierende fossile Heizung, die vor 2024 und nach 1991 eingebaut wurde, kann bis Ende 2044 weiterhin genutzt werden. Wenn die Brenneranlage defekt ist, aber durch Reparatur wieder funktionsfähig gemacht werden kann, braucht es keinen Austausch. Grundsätzlich können fossile Heizungen in Coesfeld noch bis zum 30.06.2028 neu eingebaut werden. Die Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung werden jedoch die wirtschaftlichste Option unter der Verwendung erneuerbarer Energien aufzeigen.
Betreiber fossiler Heizungen müssen gemäß 65 %-Regelung des GEG sicherstellen, dass
ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 %,
ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 %,
ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 %
und ab dem 1. Januar 2045 100 %
der verwendeten Energie erneuerbar ist.
Wenn eine Heizungsanlage nach dem 30.06.2028 kaputt geht und eine neue Anlage eingebaut werden muss, gelten Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren, um die 65 %-Regelung zu erfüllen. Das bedeutet, dass die neu eingebaute Wärmelösung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Dabei liegt es in der Verantwortung der:s Eigentümer:in, die passende Wärmelösung zu finden.
Die Anforderungen der 65 %-Regelung des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten. In Coesfeld gelten die Anforderungen des GEG daher erst ab dem 30.06.2028.
Beim Bau von Wärmenetzen hat die Kommune die Möglichkeit, auf Basis des kommunalen Wärmeplans ein Gebiet als Ausbaugebiet für ein Wärmenetz festzulegen. Dafür ist ein separater Beschluss des Rates der Stadt notwendig. Diese Festlegung bedeutet aber nicht, dass Sie an das Wärmenetz angeschlossen werden müssen. Zur Erreichung der Anforderungen des GEG und Einhaltung des 65 %-Anteils erneuerbare Energien können auch andere Technologien genutzt werden.
Wichtig: Das Vorliegen des Wärmeplans alleine löst die Verpflichtung noch nicht aus. Vielmehr bedarf es einer kommunalen Bekanntgabe über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet. Nach einem Monat nach Bekanntgabe der Gebietsausweisung sind die Verpflichtungen nach GEG einzuhalten.
Quelle BMWK
Für Bürgerinnen und Bürger, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das GEG neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie an das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65 %-Regelung). Insgesamt sieht das Gesetz sieben Erfüllungsoptionen vor, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden), eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel oder Pellets), Hybridsysteme wie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem Öl- oder Gasheizkessel oder mit einer Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird), Gasheizung, die nachweislich mit mindestens 65 % Biomethan oder biogenem Flüssiggas betrieben wird.
Quelle: BMWK
Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 %-Regelung gilt demnach für neu installierte Heizungen erst mit dem Ablauf des 30.6.2028. Bis dahin besteht weiterhin die Möglichkeit, Heizungen mit fossilen Energieträgern (z. B. Erdgas) zu installieren, sofern diese später auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Ab 2024 ist jedoch beim Einbau einer mit fossilen Energieträgern betriebenen Heizung eine Beratung erforderlich, die über die steigenden Kosten informiert. Im Falle eines Defekts oder eines geplanten Austauschs haben Hauseigentümer:innen eine Übergangsfrist von 5 Jahren, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 % regenerativer Energien zu installieren. In der Zwischenzeit ist etwa der Einbau einer gebrauchten oder geliehenen Heizung erlaubt. Es empfiehlt sich jedoch frühzeitig, sich über den Stand der kommunalen Wärmeplanung zu informieren und dies in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Quelle: BMWK & Stadt Recklinghausen
Welche der Erfüllungsoptionen nach dem GEG sich am besten für Ihr Gebäude eignet, lässt sich idealerweise durch das persönliche Gespräch mit einem:r zertifizierten Energieberater:in erörtern. Zum Teil können Sie sich Beratungen durch das BMWK fördern lassen. Weitere Informationen finden Sie unter: energie-effizienz-experten.de
Gleichzeitig kann aus einem kommunalen Wärmeplan abgelesen werden, ob das Gebiet, in dem Ihr Haus sich befindet, für ein Wärmenetz geeignet ist. Solange die Planung noch nicht abgeschlossen wurde, können Sie auf Beratungsangebote der Verbraucherzentrale zurückgreifen sowie einen Überblick über den Heizungswegweiser auf der Webseite des BMWK.
Wenn die Heizung vor dem Jahr 1991 eingebaut wurde, darf sie nicht mehr weiter betrieben werden. Wenn die Heizung nach 1991 eingebaut wurde, darf sie nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Dabei gibt es einige Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.
Zusätzlich gibt es eine Ausnahme für Eigentümer:innen von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude erst seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Im Fall eines Eigentümer:innenwechsels muss der:die neue Eigentümer:in den Heizungskessel bis spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.
Weitere Infos:
Heizung tauschen – so geht's Schritt für Schritt
Bei Modernisierung der Heizungsanlage kann der:die Vermieter:in die Kosten der Modernisierung auf die Mieter:innen umlegen. Das GEG sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sehen vor, dass die umlegbaren Kosten für die Modernisierung der Heizungsanlage auf maximal 0,5 Euro/m² gedeckelt sind. Dies bezieht sich nur auf die Modernisierung der Heizungsanlage. Wenn weitere Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden, kann die Miete um insgesamt max. 3 Euro/m² innerhalb von 6 Jahren steigen. Eine ausführliche Übersicht vom deutschen Mieterbund finden Sie hier.
Quelle: BMWK
Zu beachten: Ab 2024 ist beim Einbau einer mit fossilen Energieträgern betriebenen Heizung eine fachkundige Beratung erforderlich.
Zu beachten: Mit Abschluss der kommunalen Wärmeplanung liegt eine strategische Planung vor, die die wirtschaftlichste erneuerbare Wärmelösung für Ihr Quartier empfiehlt.
Fördermittel können z. B. beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) und bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden.
Das Bafa bietet eine Förderung für Wärmepumpenanlagen von bis zu 35 % der förderfähigen Kosten an.
Die KfW bietet Zuschüsse für klimafreundliche Wärmelösungen mit bis zu 70 % der förderfähigen Kosten sowie Kredite an.
Weitere Infos zu den Fördermöglichkeiten unter:
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Hintergründe
Die kommunale Wärmeplanung ist ein informelles (= rechtlich nicht direkt bindendes) Instrument, das den Kommunen an die Hand gegeben wird. Mit der kommunalen Wärmeplanung soll der Grundbaustein für den Umbau der lokalen Wärmeversorgung gelegt werden. Ziel ist der Umstieg auf eine fossilfreie Wärmeversorgung. Perspektivisch soll diese in Kooperation mit den Energieversorger:innen sowie den Gebäudeeigentümer:innen umgesetzt werden.
Quelle: BMWSB
Die Pflicht, einen Wärmeplan zu erstellen, gilt für Kommunen ab 10.000 Einwohner:innen. Städte bis 100.000 Einwohner:innen haben die Pläne bis spätestens zum 30.06.2028 aufzustellen.
Quelle: BMWSB
Der kommunale Wärmeplan soll zeigen, wie eine fossilfreie Wärmeversorgung auf dem Stadtgebiet aussehen kann. Da die Möglichkeiten für eine fossilfreie Wärmeversorgung von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängen, wie beispielsweise dem Vorhandensein von Flächen für Solarthermie oder geothermischen Quellen, gibt das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung einen Rahmen vor. Inhaltlich sollen die lokalen Potenziale und Gegebenheiten berücksichtigt und ganz ausdrücklich ausgeschöpft werden, so etwa die Möglichkeit an bestehende Wärmenetze anzuknüpfen oder neue Wärmenetze zu errichten.
Deswegen ist die Kooperation von allen städtischen Abteilungen, den städtischen Betrieben, den Energieversorgern sowie den Unternehmen und Bürger:innen vor Ort wichtig.
Die kommunale Wärmeplanung folgt dabei den folgenden Schritten:
Bestandsanalyse
Potenzialanalyse
Zielszenario
Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete („Wärmeplan“)
Entwicklung einer Umsetzungsstrategie
Quelle: BMWSB
Das Ergebnis ist eine Karte, die anzeigt, wo zukünftig geeignete Orte für z. B. „Wärmenetzgebiete“ oder „Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung“ entstehen könnten und mit welchen potentiellen Energieträgern (z. B. Geothermie, Strom, …) diese versorgt werden könnten.
Der kommunale Wärmeplan gibt Orientierung für Investitionsentscheidungen, etwa zur Anschaffung einer Wärmepumpe oder ob man sich um einen Anschluss an das lokale Wärmenetz kümmern sollte.
Beispiele finden Sie beim Kompetenzzentrum Wärmewende.
Quelle: KWW / dena
Die Wärmeplanung ist ein strategisches Mittel, um Leitplanken der Versorgung und Schwerpunkte des Aus- und Umbaus der Infrastruktur zu setzen. Antworten auf alle Fragen oder gar einen Masterplan darf man jedoch nicht erwarten. Weder sind Gebietsfestlegungen gemäß WPG rechtsverbindlich, noch kann eine Detailanalyse für alle Gebäude einer Kommune geleistet werden. Unsicherheiten bezüglich Energiepreisen, Umsetzungskapazitäten und Fördermodalitäten bleiben auch mit einer noch so guten Wärmeplanung bestehen.
Was eine Wärmeplanung leisten kann:
Strategie für die CO₂-freie, sichere und wirtschaftliche Wärmeversorgung
Festlegung von Vorzugsgebieten für Fernwärme, Nahwärme und Wärmepumpen
Priorisierung von Maßnahmen
Leitlinie für die Stadtentwicklung und Stadtplanung
Zielvorgabe für Fernwärmeausbau und die Umstellung auf erneuerbare Fernwärme
Orientierung für den Stromnetzausbau
Orientierung für Bauherr:innen und Hauseigentümer:innen
Orientierung für städtische Förderprogramme
Was eine Wärmeplanung nicht leisten kann:
Ausbaugarantie für alle dargestellten Wärmeversorgungsgebiete – weder für Fernwärme noch für Wasserstoff
Anschluss- und/oder Termingarantien für Fern- und Nahwärmeanschlüsse
Einzelfallprüfungen auf Gebäudeebene → die Wärmeplanung ersetzt keine Gebäudeenergieberatung
Quelle: ENERKO
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Es vereint die bisherigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu einer einheitlichen Richtlinie. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Zum 01.01.2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wird die sog. „65 %-Regel“ eingeführt, nach der Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dazu gehören unter anderem Fernwärme, Wärmepumpen und Solarthermie. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob man einen Neubau plant oder in einem Bestandsgebäude wohnt.
Quelle: Verbraucherzentrale
Fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen gemäß dem Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung umfassen verschiedene nachhaltige Energiequellen. Dazu gehören Geothermie, die Wärme direkt aus dem Erdboden gewinnt, Umweltwärme aus Luft, Wasser oder technischen Prozessen, Abwasser als Wärmequelle aus der Kanalisation, Solarthermieanlagen, Biomasse, grünes Methan aus der Verbrennung von Biomethan, Wärmepumpen, erneuerbarer Strom und grüner Wasserstoff.
Quelle: Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung
Grundsätzlich beschreibt ein Wärmenetz die Verteilung von thermischer Energie (Wärme) in Form von Wasserdampf oder heißem Wasser, von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Rohrnetz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raumwärme oder Warmwasser.
Dabei kann zwischen verschiedenen Formen unterschieden werden:
Zur Unterscheidung von Nah- und Fernwärme gibt es keine gesetzliche Definition oder einheitliche Abgrenzungswerte. In der Regel wird damit die Größe des Wärmenetzes bemessen. Nahwärmenetze beschreiben Wärmenetze, die in zusammenhängenden Wohngebieten liegen und wo die Leitungslänge einen Kilometer nicht überschreitet. Fernwärmenetze erstrecken sich dagegen über ganze Stadtgebiete. Jedoch wird der Begriff häufig synonym verwendet.
Neben der Länge des Netzes kann auch nach der Übertragungstemperatur unterschieden werden. Dabei gibt es Hochtemperaturnetze, die Wasserdampf weit über 100 ° C transportieren. Wesentlich effizienter sind warme Wärmesysteme, die Wasser mit Vorlauftemperaturen zwischen 30 und 70 ° C transportieren. Kalte Wärmenetze (oder auch Wärmenetze der 5. Generation) stellen eine neue Form der Wärme- und Kälteübertragung dar. Sie eignen sich insbesondere für die Verteilung von Wärme, die durch erneuerbare Energien hergestellt wird, da hier Vorlauftemperaturen von 0 bis 10 ° C genutzt werden. Hierzu bedarf es einer Kombination mit einer Wärmepumpe, die als Wärmetauscher vor dem Gebäude das Wasser auf die notwendige Nutztemperatur erwärmt.
Quelle: IFEU
Zeitplan
Aufgrund der Komplexität der Planung und des damit verbundenen hohen Personalaufwands wird die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gemeinsam mit dem Ingenieurbüro greenventory GmbH aus Freiburg durchgeführt. Die Fertigstellung des Wärmeplans ist bis Ende 2024 geplant.
Vorgehensweise
Eine umfassende, räumlich verortete Bestandsaufnahme der Wärmeversorgung bildet mit der Ermittlung gegebener Potenziale für Energieeinsparungen sowie für den Einsatz Erneuerbarer Energien die Basis der Wärmeplanung. Darauf aufbauend werden verschiedene Szenarien entwickelt, wie der künftige Wärmebedarf klimaneutral gedeckt werden kann. Für das gesamte Stadtgebiet der Städte Coesfeld und Borken wird jeweils ein Wärmeplan entwickelt, der die zukünftige Wärmeversorgung für verschiedene Zonen bzw. Eignungsgebiete mithilfe bedarfsgerechter Maßnahmen beschreibt. Dieser Maßnahmenkatalog zeigt auf, wie das Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung erreicht werden kann und welche zeitliche Abfolge dabei vorgesehen ist. Damit erhalten die Gebäudeeigentümer:innen technische Informationen für Entscheidungen und Investitionen. Aus dem kommunalen Wärmeplan lässt sich ableiten, ob in einem Bereich individuelle Lösungen für die Wärmeversorgung von Gebäuden gefunden werden müssen oder ob der Bereich an ein Wärmenetz angebunden wird, das zukünftig Wärme in die Gebäude einspeist.
Nähere Informationen zur kommunalen Wärmeplanung hält die Internetseite der Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate bereit.
Pilotprojekt
Die Kooperation zwischen den Städten Coesfeld und Borken fungiert zudem als Pilotprojekt der Landesgesellschaft NRW.Energy4Climate für den Regierungsbezirk Münster. Konkret bedeutet dies, dass die Akteur:innen in Coesfeld und Borken bei der Erarbeitung ihrer Wärmepläne eng von den Expert:innen der Landesgesellschaft begleitet werden und die gemachten Erfahrungen im Anschluss anderen Kommunen in NRW zugänglich gemacht werden können.
Förderung
Für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung konnte eine 90 %-ige Förderung durch die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz akquiriert werden.
Angaben zur Förderung
Titel: „KSI: Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für die Städte Borken und Coesfeld“
Förderkennzeichen: 67K25531
Bewilligungszeitraum: 01.01.2024 – 31.12.2024
Nationale Klimaschutzinitiative
Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert die Bundesregierung seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist ein Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucher:innen ebenso wie Unternehmen, Kommunen und Bildungseinrichtungen.
Rückfragen beantworten:
Klimamanagement
Johanna von Oy
Fachbereich Planung, Bauordnung, Verkehr
Tim Henry Köster