Beteiligungsberichte

Eine Gemeinde hat einen Beteiligungsbericht gemäß § 117 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu erstellen, sofern sie von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116a GO NRW befreit ist.

Die Stadt Coesfeld ist von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2023 befreit (siehe Ratsbeschluss vom 12.09.2024, Vorlage 170/2024).

Der Beteiligungsbericht hat Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form zu enthalten; näheres zu den Pflichtinhalten ist in § 117 Abs. 2 GO NRW und § 53 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) geregelt.

Über den Beteiligungsbericht ist ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung zu fassen (§ 117 Abs. 1 Satz 3 GO NRW).