Weitere Erläuterungen
Als Grundlage der Beitragsberechnung dient die Ausbaulänge des Wirtschaftsweges. Als weiterer Parameter wird ein Einheitssatz pro laufendem Meter des ausgebauten Wirtschaftsweges benötigt. Jeder Weg im Außenbereich wird im zukünftigen Wegekonzept einer Kategorie zugeordnet, diese spiegelt die jeweilige Verkehrsbedeutung wieder.
Grundsätzlich wird zwischen 3 Kategorien von Wegen im Außenbereich unterschieden. Dementsprechend erfolgt ein Ausbau in unterschiedlichen Bauweisen, die sich in der Bildung des Einheitssatzes (marktübliche Ausführungspreise) wiederfinden.
a) Anliegerwirtschaftswege (Kategorie 3) sind Straßen und Wege, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zufahrten mit ihnen verbundenen Grundstücken dienen (Einheitssatz = 46,68 €/lfdm).
b) Verbindungswege (Kategorie 2) sind Straßen und Wege im Außenbereich, die im öffentlichen Interesse für die Allgemeinheit vorzuhalten sind. Sie dienen neben dem Verkehr innerhalb des Außenbereiches auch der Erschließung von Grundstücken (Einheitssatz = 73,32 €/lfdm).
c) Hauptverbindungswege (Kategorie 1) sind Straßen und Wege, die dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Außenbereiches sowie dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Zudem verbessern sie die Erreichbarkeit von Grundstücken und weitergehend zählen Fahrradstraßen dazu. (Einheitssatz = 111,93 €/lfdm).
Ein Anteil der Herstellungskosten, der durch die Inanspruchnahme der Wege durch die Allgemeinheit entsteht, verbleibt bei der Stadt. Dieser richtet sich nach der Kategorie des Wirtschaftsweges und ist wie folgt gestaffelt:
Anliegerwirtschaftsweg (Kategorie 3): 20%
Verbindungsweg (Kategorie 2): 40%
Hauptverbindungsweg (Kategorie 1): 60%
Nach Abzug dieses Anteils ergibt sich der sogenannte umlagefähige Aufwand, der auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt wird.
Von Bedeutung sind dabei die Nutzungsfaktoren. Die Nutzungsfaktoren dienen dazu, dass die tatsächliche Nutzungsart des Grundstückes anhand der Angaben im Liegenschaftskataster Berücksichtigung findet. Die Grundstücksfläche wird mit dem Nutzungsfaktor multipliziert. Bei Wohngrundstücken bzw. Hofstellen ist der Ausgangswert 1,0 anzusetzen. Bei allen anderen Nutzungen verringert sich die rechnerische Grundstücksgröße durch den Nutzungsfaktor.
Grundsätzlich wird bei der Berechnung von einer 3m-Ausbaubreite (Kategorie 3) ausgegangen.
Wird der Weg breiter als 3m ausgebaut, dies ist in den Kategorien 1 und 2 der Fall, übernimmt automatisch die Stadt die Mehrkosten für den darüber hinausgehenden Ausbau.
Die entstehenden Kosten für die Herstellung der Bankette und die Untergrundverbesserungen verbleiben bei allen Ausbauvarianten bei der Stadt.
Wird ein Grundstück von mehreren Wegen eingefasst, werden lediglich 60% der Grundstücksfläche für die Berechnung zu Grunde gelegt, wenn der Weg, der sich im Ausbau befindet, den gleichen Standard erreicht, den der andere Weg mindestens bereits hat. Werden beide Wege zeitgleich ausgebaut, dann ist der ermäßigte Satz von 40% der Grundstückfläche anzunehmen.
Alle Angaben sind ungeachtet der derzeitigen politischen Diskussionen zu verstehen.