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Bebauungsplan Nr. 157 "Teilbereich II Wohnquartier Hexenweg/ Wildbahn"

Planentwurf liegt ab Montag (08.05.) öffentlich aus

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Teilausschnitt des Gebietes. Plan: © Kreis Coesfeld (2021)Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (www.govdata.de\dl-de\by-2-0)

In der Zeit von Montag (08.05.) bis einschließlich zum 07.06. sind sämtliche Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 157 "Teilbereich II Wohnquartier Hexenweg/ Wildbahn"online zugänglich auf der Website der Stadt Coesfeld (www.coesfeld.de/planung). Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung vor Ort oder telefonisch erörtert werden im Fachbereich Planung, Bauordnung und Verkehr der Stadtverwaltung Coesfeld. Bis zum Ende der Auslegungsfrist können Stellungnahmen über ein Online-Formular auf der angegebenen Internetseite abgegeben werden oder auch schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder per E-Mail (Kontakt siehe unten). Nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahmen können gegebenenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem ist für alle Immobilieneigentümer innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans eine Informationsveranstaltung im Rathaus geplant. Die Immobilieneigentümer werden entsprechend informiert.

 

Auskunft zum Bebauungsplanentwurf geben Nicole Pöppelmann, Tel. (02541) 939-1807, Mail: nicole.poeppelmann@coesfeld.de oder Ludger Schmitz, Tel. (02541) 939-1311, Mail: ludger.schmitz@coesfeld.de.

 

Zum Thema Bebauungsplan Nr. 157 "Teilbereich II Wohnquartier Hexenweg/ Wildbahn"

Anfang 2022 hatte der Rat der Stadt beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 157 „Teilbereich II Wohnquartier Hexenweg/ Wildbahn“ aufzustellen und das Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) durchzuführen.

Das Bebauungsplangebiet befindet sich westlich der Stadtmitte Coesfelds, direkt am Stadtwald. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 157 „Teilbereich II Wohnquartier Hexenweg / Wildbahn“ verfolgt die Stadt Coesfeld das Ziel, städtebauliche Fehlentwicklungen in diesem reinen Wohngebiet mit Ein- bis Zweifamilienhäusern zu vermeiden. Die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Gebiet werden zurzeit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt.

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