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Weitere Verschärfung der Coronaschutzmaßnahmen im Kreis Coesfeld ab Samstag (24.10.)

Der Kreis Coesfeld überschreitet den Grenzwert von 50 Neuinfizierungen auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen

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Das Landeszentrum für Gesundheit meldet heute einen 7-Tages-Inzidenzwert von 56,2 für den Kreis Coesfeld. Damit überschreitet der Kreis den Grenzwert von 50 Neuinfizierungen auf 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen. Ab morgen gelten daher zusätzlich zu den bereits verordneten Einschränkungen folgende Regelungen:
- Maskenpflicht am Sitz- und Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und bei Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen
- Begrenzung der Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen (Sport, Theater, Kino usw.) auf 100 Personen ab 4. Tag der Feststellung der "Gefährdungsstufe 2", wenn drei Tage vor der Veranstaltung kein besonderes Konzept beim Gesundheitsamt vorgelegt wurde (mit Hygienekonzept ist eine Teilnehmerzahl bis 500 Personen im Freien bzw. 250 Personen im Innenraum möglich)

- Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (Straßen, Plätze, Grünanlagen u.ä.) auf maximal 5 Personen oder wie bisher Personen aus 2 häuslichen Gemeinschaftenoder ausschließlich Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister, Eheleute, Lebenspartner
- Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr für Gastronomiebetriebe sowie für den gleichen Zeitraum ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol
- Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Feste aus herausragendem Anlass auf 10 Teilnehmer im öffentlichen Raum (z.B. Gaststätten). Zudem wird dringend empfohlen, Treffen in privaten Räumen auf ein Minimum zu beschränken.
Der Kreis Coesfeld wird dazu heute eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlichen, die morgen, 24.10.2020, in Kraft tritt.
Unter dem nachfolgenden Link gelangt man zudem zu der Frage- und Antwortliste (FAQ) des Landes NRW, die sich insbesondere mit den Neuregelungen befasst:
https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#ef504a21

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist (z.B. stark frequentierte Fußgängerzonen), wurde nicht angeordnet, da der Mindestabstand von 1,5 Metern in den genannten Bereichen nach Einschätzung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden eingehalten werden kann.
Drastisch steigende Infektionszahlen hängen nach der Analyse des Robert-Koch-Institutes vorwiegend mit Ansteckungen im privaten Umfeld zusammen. Das Virus verbreitet sich naturgemäß immer dort, wo Menschen zusammenkommen - und zwar vornehmlich dort, wo sie gerne und intensiv zusammenkommen, beispielsweise bei größeren Treffen im Freundes- und Familienkreis wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern.
Die mit der Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen dienen dazu, die Infektionsketten zu unterbrechen. Jeder kann zum Gelingen einer baldigen Unterschreitung der kritischen Inzidenzwerte durch strikte Einhaltung der AHA-Regeln beitragen. „Nur wenn wir alle unsere Kontakte reduzieren und stets die Hygieneregeln beachten, können wir es schaffen, dass die Ausbreitung des Virus eingedämmt wird“, so Landrat Dr. Christian Schulze Pellengahr.

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